- Fake-Patientenbewertungen auf Jameda sind nicht erlaubt: Nur tatsächliche Patienten dürfen Ärzte dort bewerten.
- Typische Merkmale gefälschter Bewertungen sind fehlende medizinische Details, auffällige Allgemeinheit und verdächtiges Timing.
- Kann der Bewerter auf Nachfrage keinen Patientenkontakt belegen, ist Jameda zur Löschung verpflichtet (BGH VI ZR 34/15).
- Gefälschte Bewertungen können auch strafrechtliche Konsequenzen für den Verfasser haben.
- Gute Löschchancen bei der rechtlichen Löschung von Arztbewertungen.
Das Problem: Wer darf auf Jameda bewerten?
Jameda ist als Plattform für authentische Patientenbewertungen konzipiert. Die Nutzungsbedingungen sehen vor, dass nur Personen Bewertungen abgeben dürfen, die tatsächlich in einem Behandlungsverhältnis zu dem bewerteten Arzt standen. In der Praxis wird diese Voraussetzung jedoch nicht immer eingehalten: Bewertungen können von Personen mit persönlichen Rachegründen, von Wettbewerbern oder koordinierten Gruppen stammen, die nie Patient waren.
Typische Merkmale gefälschter Bewertungen
- Fehlende medizinische oder praxisspezifische Details: Die Bewertung könnte von jedem beliebigen Arzt handeln. Es werden keine spezifischen Leistungen, Räumlichkeiten oder Vorgänge beschrieben.
- Übertriebene Allgemeinheit: Formulierungen wie „furchtbarer Arzt“ oder „nie wieder“ ohne jegliche Begründung deuten auf fehlende echte Erfahrung hin.
- Verdächtiges Timing: Die Bewertung erscheint kurz nach einem Konflikt oder dem Ende einer Zusammenarbeit.
- Mehrere ähnliche Bewertungen gleichzeitig: Wenn in kurzer Zeit mehrere sehr ähnliche Negativbewertungen eingehen, deutet das auf eine koordinierte Aktion hin.
Warum werden Fake-Bewertungen abgegeben?
Die Motive sind vielfältig: persönliche Rachegründe ohne Behandlungsbezug, Konkurrenz-Bewertungen durch Mitbewerber, koordinierte Kampagnen durch Gruppen sowie ehemalige Mitarbeiter oder Geschäftspartner, die Bewertungen als vorgebliche Patienten abgeben.
Rechtliche Einordnung: Welche Ansprüche entstehen?
Wer eine gefälschte Patientenbewertung auf Jameda abgibt, verletzt das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Enthält die Bewertung nachweislich falsche Tatsachen, kommt zudem ein Schadensersatzanspruch nach § 824 BGB in Betracht. Strafrechtlich relevant können § 187 StGB (üble Nachrede) oder § 186 StGB sein.
BGH-Prüfpflicht als entscheidender Hebel
Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 1. März 2016 (Az. VI ZR 34/15) ist von zentraler Bedeutung. Der BGH hat entschieden: Wenn ein Betroffener konkrete Anhaltspunkte dafür liefert, dass eine Bewertung von jemandem ohne tatsächlichen Patientenkontakt stammt, muss Jameda den Bewerter kontaktieren und ihn zum Nachweis des Behandlungsverhältnisses auffordern. Kann der Bewerter diesen Nachweis nicht erbringen, ist Jameda zur Löschung verpflichtet.
Die BGH-Grundsatzentscheidung zu Jameda vom 23. September 2014 (Az. VI ZR 358/13, einsehbar bei dejure.org) bestätigt: Jameda darf nur Bewertungen veröffentlichen, die von tatsächlichen Patienten stammen und inhaltlich zulässig sind.
Schritt für Schritt zur Löschung
Analyse und Dokumentation: Sichern Sie die Bewertung und notieren Sie alle Indizien, die auf eine gefälschte Herkunft hindeuten. Je mehr konkrete Anhaltspunkte Sie sammeln können, desto stärker ist Ihre Position.
Meldung bei Jameda mit konkreter Begründung: Reichen Sie eine Meldung ein und benennen Sie präzise, warum Sie die Bewertung für nicht von einem echten Patienten stammend halten. Konkrete Indizien sind entscheidend.
Anwaltliches Vorgehen bei Ablehnung: Wenn Jameda die Meldung ablehnt oder nicht reagiert, ist ein anwaltliches Schreiben der nächste Schritt. Es verweist auf die BGH-Prüfpflicht und fordert Jameda unter Fristsetzung zur Prüfung und Löschung auf.
Weitere Informationen zum Thema finden Sie auf unserer Seite Jameda-Bewertung löschen lassen.
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