Über die Autoren

Dennis Morgenstern LL.M. MBA
Wirtschaftsjurist
Geschäftsführer
Frame for Business GmbH

Florian Decker
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
Angestellter Rechtsanwalt
Kanzlei Rechtsanwälte Dr. Schultheiß

 
📋 Das Wichtigste in Kürze
Schweizer Unternehmen können gegen unrechtmäßige Google-Bewertungen vorgehen. Die rechtliche Grundlage bildet der Persönlichkeitsschutz nach Art. 28 ZGB. Angreifbar sind Bewertungen ohne realen Kundenkontakt, mit objektiv unwahren Tatsachenbehauptungen oder in unnötig herabsetzender Form. Die Durchsetzung erfordert eine substanziierte rechtliche Argumentation. Im Vergleich zu Deutschland ist die Rechtslage in der Schweiz weniger ausdifferenziert. Die Qualität der rechtlichen Einordnung entscheidet über Erfolg oder Misserfolg.
An uns treten mittlerweile auch viele Schweizer Unternehmen heran, die sich gegen ungerechtfertigte Google-Bewertungen zur Wehr setzen wollen. Negative Bewertungen beeinflussen nicht nur die öffentliche Wahrnehmung, sondern auch die Sichtbarkeit bei Google und letztlich den Umsatz. Was viele Unternehmen jedoch unterschätzen: Nicht jede negative Bewertung ist automatisch rechtswidrig. Gleichzeitig bleiben zahlreiche tatsächlich unzulässige Bewertungen oft online, obwohl sie angreifbar wären. Genau hier zeigt sich die rechtliche und praktische Komplexität im Umgang mit Online-Rezensionen in der Schweiz.

Rechtlicher Rahmen: Meinungsfreiheit vs. Persönlichkeitsschutz

Die Löschung von Google-Bewertungen bewegt sich in der Schweiz im Spannungsfeld zwischen der Meinungsfreiheit (Art. 16 BV) und dem Persönlichkeitsschutz nach Art. 28 ZGB. Letzterer bildet die zentrale Grundlage für Unternehmen, um gegen rufschädigende Inhalte vorzugehen. Nach Art. 28 ZGB kann gegen jede widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung vorgegangen werden; die Ansprüche ergeben sich insbesondere aus Art. 28a ZGB. Das umfasst insbesondere geschäftsschädigende Aussagen, die nicht durch Einwilligung, überwiegende private oder öffentliche Interessen oder Gesetz gerechtfertigt sind. Auch juristische Personen sind durch Art. 28 ZGB geschützt, soweit ihre Persönlichkeit betroffen sein kann; geschützt ist namentlich auch das berufliche, wirtschaftliche und gesellschaftliche Ansehen (vgl. Bundesgericht, 5A_56/2024 vom 14. Januar 2025, E. 3.1 f.). Gleichzeitig gilt: Bewertungen sind grundsätzlich zulässig, solange sie als Meinungsäußerung erkennbar sind und keine unwahren Tatsachen oder unnötig ehrverletzenden Inhalte enthalten. Nach der bundesgerichtlichen, schweizerischen Rechtsprechung ist die Veröffentlichung unwahrer Tatsachen grundsätzlich widerrechtlich; wahre Tatsachen sind dagegen grundsätzlich vom Informationsauftrag gedeckt, außer sie betreffen den Geheim- oder Privatbereich oder setzen die betroffene Person durch die Form der Darstellung unnötig herab (vgl. Bundesgericht, BGE 138 III 641, E. 4.1.1 f.; 5A_56/2024 vom 14. Januar 2025, E. 3.2). Diese Abgrenzung ist in der Praxis entscheidend und häufig der zentrale Streitpunkt.

Aktuelle Rechtsprechung: Obergericht Zürich zu Google-Bewertungen

Ein im Zusammenhang mit Google-Bewertungen häufig diskutierter Entscheid stammt vom Obergericht des Kantons Zürich aus dem Jahr 2024. In dem Fall ging es um eine negative Google-Bewertung, die unter strafrechtlichen Gesichtspunkten untersucht wurde. Auch dort wurden die genannten Rechtspositionen abgewogen. Indes lässt sich daraus für die zivilrechtliche Löschungsbeanspruchung nur mit Vorsicht etwas ableiten. Dass eine Bewertung nicht als strafbare Ehrverletzung qualifiziert wird, bedeutet nicht automatisch, dass sie zivilrechtlich zulässig ist. Umgekehrt kann eine zivilrechtliche Persönlichkeitsverletzung auch dann vorliegen, wenn die Schwelle des Strafrechts nicht erreicht ist. Für die zivilrechtliche Prüfung bleibt entscheidend, wie die Äußerung von einem Durchschnittsadressaten verstanden wird, ob sie einen überprüfbaren Tatsachenkern enthält, ob dieser wahr ist und ob eine allfällige Persönlichkeitsverletzung durch ein überwiegendes Interesse gerechtfertigt werden kann.

Was wir aus dem Urteil ableiten

Für die Praxis besonders wichtig ist nicht ein einzelner Entscheid, sondern die in der Rechtsprechung gefestigte Abgrenzung. Diese statuiert, dass zulässige Kritik hinzunehmen ist; unwahre Tatsachenbehauptungen, unnötig verletzende Darstellungen und Bewertungen ohne reale Tatsachengrundlage bleiben indes angreifbar. Zulässig ist eine negative Bewertung in der Regel eher dann, wenn:
  • ein tatsächlicher Kundenkontakt bestand
  • die Bewertung auf einer eigenen Erfahrung beruhte
  • die Aussage zumindest aus Sicht des Verfassers nachvollziehbar war
  • die Darstellung nicht bewusst wahrheitswidrig oder verzerrend erfolgt
Umgekehrt macht die Rechtsprechung deutlich, unter welchen Voraussetzungen Bewertungen angreifbar sind. Eine Löschung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn der Bewertung keine reale Tatsachengrundlage zugrunde liegt, sie objektiv unwahre Tatsachen enthält oder die Form der Darstellung unnötig herabsetzend ist.

Wann Google-Bewertungen in der Schweiz angreifbar sind

In der Praxis zeigen sich klare Fallgruppen, in denen Bewertungen erfolgreich entfernt werden können. Besonders relevant sind Fälle, in denen kein tatsächlicher Kundenkontakt bestand. Fehlt es an einer realen Erfahrung, entfällt regelmässig die Tatsachengrundlage der Bewertung. Solche sogenannten Fake-Bewertungen sind daher regelmäßig angreifbar. Ebenso kritisch sind objektiv unwahre Tatsachenbehauptungen. Nach der Rechtsprechung ist die Veröffentlichung unwahrer Tatsachen grundsätzlich widerrechtlich; nicht jede Ungenauigkeit genügt, wohl aber eine Darstellung, die in wesentlichen Punkten nicht zutrifft und die betroffene Person in einem falschen Licht zeigt (vgl. Bundesgericht, BGE 138 III 641, E. 4.1.1 f.; BGE 129 III 49, E. 2.2). Auch dann, wenn Bewertungen nicht mehr als Meinung, sondern als konkrete Tatsachenbehauptung formuliert sind, bestehen regelmäßig gute Erfolgsaussichten auf eine Löschung, sofern diese Aussagen nicht belegt werden können. Schließlich entfällt der rechtliche Schutz auch dann, wenn die Bewertung zwar an ein tatsächliches Erlebnis anknüpft, dieses aber bewusst verzerrt oder in unnötig herabsetzender Weise dargestellt wird.

Durchsetzung von Löschansprüchen gegen Google

Ein zentraler Punkt in der Praxis ist die Frage, gegen wen sich Ansprüche richten. Nach schweizerischer Rechtslage können diese nicht nur gegen den Verfasser der Bewertung geltend gemacht werden, sondern grundsätzlich auch gegen jede andere Person, die an der Persönlichkeitsverletzung mitwirkt (Art. 28 Abs. 1 ZGB). Damit kann auch ein Plattformbetreiber wie Google in Anspruch genommen werden, wenn er an der weiteren Verbreitung eines rechtswidrigen Inhalts mitwirkt. Anders als in Deutschland existiert jedoch keine vergleichbar ausdifferenzierte höchstrichterliche Rechtsprechung zu konkreten Prüfpflichten von Bewertungsplattformen. Vielmehr erfolgt die rechtliche Bewertung im Einzelfall auf Grundlage des Persönlichkeitsschutzes nach Art. 28 ZGB, Art. 28a ZGB. In der Praxis bedeutet das: Wird eine mögliche Rechtsverletzung substanziiert dargelegt, kann sich auch für Google ein rechtlicher Handlungsdruck ergeben, weil die weitere Verbreitung rechtswidriger Inhalte persönlichkeitsrechtlich relevant sein kann. Eine automatische oder standardisierte Löschungspflicht besteht jedoch nicht; die Durchsetzung hängt maßgeblich von der Qualität der rechtlichen Argumentation und der Nachweisbarkeit der Rechtsverletzung ab. Gleichzeitig zeigt sich, dass Plattformen wie Google auf einfache Meldungen häufig nur eingeschränkt reagieren. Standardisierte Prüfprozesse führen dazu, dass selbst problematische Bewertungen nicht entfernt werden, insbesondere dann, wenn die rechtliche Einordnung nicht klar herausgearbeitet ist.

Warum viele Löschversuche von Unternehmen selbst scheitern

Die Erfahrung zeigt, dass ein Großteil der Löschversuche ohne professionelle Unterstützung erfolglos bleibt. Der Grund liegt nicht selten in einer unzureichenden rechtlichen Einordnung der Bewertung. Gerade die schweizerische Rechtsprechung zum Persönlichkeitsschutz macht deutlich, wie fein die Abgrenzung ist. Ob eine Aussage noch als zulässige Meinung gilt oder bereits eine unzulässige Tatsachenbehauptung darstellt, hängt stark vom Einzelfall und vom Verständnis des Durchschnittsadressaten ab. Ohne eine strukturierte Argumentation bleiben viele berechtigte Ansprüche ungenutzt.

Fazit: Google-Bewertungen sind kein rechtsfreier Raum

Für Unternehmen in der Schweiz gilt: Google-Bewertungen müssen nicht schutzlos hingenommen werden. Gleichzeitig ist die erfolgreiche Löschung kein Automatismus, sondern das Ergebnis einer fundierten rechtlichen Prüfung und konsequenten Durchsetzung. Im Vergleich zu Deutschland ist die Rechtsdurchsetzung in der Schweiz häufig anspruchsvoller, da es an klarer und gefestigter Rechtsprechung zu konkreten Prüfpflichten von Bewertungsplattformen fehlt. Das führt dazu, dass Plattformen wie Google zurückhaltender reagieren und die Argumentation im Einzelfall eine noch größere Rolle spielt. Unmöglich ist die Löschung jedoch nicht. Entscheidend ist die rechtliche Einordnung. Genau darin liegt der Unterschied zwischen erfolglosen Löschversuchen und tatsächlich durchgesetzten Ansprüchen.
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