Über die Autoren

Dennis Morgenstern LL.M. MBA
Wirtschaftsjurist
Geschäftsführer
Frame for Business GmbH

Florian Decker
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
Angestellter Rechtsanwalt
Kanzlei Rechtsanwälte Dr. Schultheiß

Schadensersatz für Google-Bewertungen, Unterlassungsklage oder gerichtliche Löschung: Welche Ansprüche Unternehmen wirklich durchsetzen können, ist eine der meistgestellten Fragen im Umgang mit rechtswidrigen Bewertungen. Google-Bewertungen gehören inzwischen zum Alltag unternehmerischer Tätigkeit. Problematisch wird es jedoch dann, wenn Bewertungen nicht nur kritisch, sondern rechtswidrig sind und Google sie trotz fundierter juristischer Begründung nicht entfernt. Genau an dieser Stelle stellt sich die entscheidende Frage: Welche rechtlichen Möglichkeiten bestehen dann noch und gegen wen können Ansprüche konkret durchgesetzt werden?

In der Praxis ist jedoch wichtig zu differenzieren: In den von uns betreuten Fällen kommt es in aller Regel gar nicht erst zu dieser Situation. Rechtswidrige Bewertungen werden bereits im Rahmen der außergerichtlichen Durchsetzung entfernt, ohne dass es zu einer Eskalation kommt.

Gleichzeitig erreichen uns jedoch regelmäßig Anfragen von Unternehmen, die zuvor selbst oder über „andere Anbieter“ (also keine Rechtsanwaltskanzlei) versucht haben, eine Löschung zu erreichen und damit gescheitert sind. In diesen Konstellationen ist die Situation häufig deutlich schwieriger: Die Bewertung wurde bereits bei Google gemeldet und abschließend geprüft, eine erneute Meldung ist in der Praxis oft nicht mehr möglich. Damit bleibt nicht selten nur noch der gerichtliche Weg.

Genau hier zeigt sich ein entscheidender Punkt, der in der Praxis häufig unterschätzt wird: Der erste Versuch gegenüber Google ist regelmäßig der wichtigste. Wird die Rechtsverletzung in diesem Stadium nicht so aufbereitet, dass die Prüfpflichten der Plattform tatsächlich ausgelöst werden, wird die Beschwerde abgelehnt und die Ausgangslage verschlechtert sich erheblich.

Das führt zu einem Ergebnis, das sich in vielen Fällen vermeiden ließe. Während eine Löschung ursprünglich außergerichtlich möglich gewesen wäre, bleibt nach einem erfolglosen Erstversuch häufig nur noch die deutlich aufwendigere gerichtliche Durchsetzung.

Vor diesem Hintergrund zeigt sich immer wieder, dass ein strategisch sauber geführtes Vorgehen von Anfang an entscheidend ist und im Zweifel darüber entscheidet, ob eine Bewertung schnell und effizient verschwindet oder zum langwierigen Rechtsstreit wird.

Rechtlicher Rahmen: Meinungsfreiheit vs. Unternehmenspersönlichkeitsrecht

Die rechtliche Einordnung von Google-Bewertungen bewegt sich im Spannungsfeld zwischen Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht sowie dem Unternehmenspersönlichkeitsrecht. Während subjektive Werturteile grundsätzlich hinzunehmen sind, gilt dies nicht für unwahre Tatsachenbehauptungen, Schmähkritik oder Bewertungen ohne tatsächlichen Kundenkontakt. In diesen Fällen liegt regelmäßig eine Rechtsverletzung vor, die Unterlassungs- und gegebenenfalls Schadensersatzansprüche auslöst.

Die Rolle von Google: Störerhaftung und Prüfpflichten

Kommt es zu einer solchen Konstellation und reagiert Google trotz substantiierter Beanstandung nicht oder lehnt eine Löschung ab, rückt die sogenannte Störerhaftung der Plattform in den Fokus. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs haftet ein Plattformbetreiber wie Google nicht unmittelbar als Täter, kann jedoch als Störer auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn er nach Kenntniserlangung von einer klaren Rechtsverletzung nicht tätig wird.

Eine zentrale Entscheidung in diesem Zusammenhang ist das Urteil des BGH vom 01.03.2016 (VI ZR 34/15). Der Bundesgerichtshof hat darin klargestellt, dass Hostprovider verpflichtet sind, konkrete Beanstandungen zu prüfen und den Sachverhalt aufzuklären. Erfolgt eine solche Prüfung nicht oder nur unzureichend, kann sich daraus eine Haftung ergeben. Google darf sich also nicht auf eine rein passive Rolle zurückziehen, sobald eine qualifizierte Beschwerde vorliegt.

Neben der Inanspruchnahme von Google bleibt selbstverständlich auch der direkte Anspruch gegen den Verfasser der Bewertung bestehen. Dieser richtet sich primär auf Unterlassung gemäß §§ 1004, 823 Abs. 1 BGB analog. Die Wiederholungsgefahr wird dabei durch die bereits erfolgte Veröffentlichung indiziert. Der Anspruch ist regelmäßig gut durchsetzbar, sofern die Rechtswidrigkeit der Bewertung feststeht.

Fake-Bewertungen bei Google: Wenn kein echter Kundenkontakt bestand

Noch weiter konkretisiert wurde dies durch die Entscheidung des BGH vom 09.08.2022 (VI ZR 1244/20). In diesem Fall ging es um Bewertungen, bei denen unklar war, ob überhaupt ein tatsächlicher Kundenkontakt bestand. Der BGH stellte klar, dass den Plattformbetreiber eine sekundäre Darlegungslast trifft. Das bedeutet: Wenn ein Unternehmen substantiiert bestreitet, dass ein Kontakt zum Bewertenden bestand, muss die Plattform den Bewerter zur Stellungnahme auffordern und prüfen, ob die Bewertung auf tatsächlichen Erfahrungen beruht. Erfolgt diese Prüfung nicht oder bleibt sie ergebnislos, ist die Bewertung zu löschen.

Diese Rechtsprechung ist für die Praxis von erheblicher Bedeutung, da gerade Fake-Bewertungen ein häufiges Problem darstellen. Unternehmen müssen nicht beweisen, dass kein Kontakt bestand – es genügt ein substantiiertes Bestreiten. Die Beweislast verschiebt sich damit faktisch in Richtung der Plattform.

Schadensersatz für negative Bewertungen: Hohe Hürden in der Praxis

Deutlich schwieriger gestaltet sich hingegen die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen bei negativen Bewertungen. Zwar sieht § 823 BGB grundsätzlich einen Ersatzanspruch bei rechtswidrigen Eingriffen vor, allerdings scheitert die praktische Durchsetzung häufig am Nachweis eines konkreten Schadens. Unternehmen müssen darlegen und beweisen, dass gerade die konkrete Bewertung zu einem messbaren wirtschaftlichen Nachteil geführt hat. Dies gelingt nur in Ausnahmefällen, etwa wenn ein konkreter Auftrag nachweislich aufgrund der Bewertung verloren gegangen ist.

Geldentschädigung bei schweren Verstößen

Eine interessante Ergänzung zur Rechtsprechung des BGH stellt ein Urteil des OLG Hamburg vom 07.02.2018 (7 U 125/16) dar. Das Gericht betonte, dass bei besonders schwerwiegenden Persönlichkeitsrechtsverletzungen auch ein Anspruch auf Geldentschädigung in Betracht kommt. Allerdings bleibt dies die Ausnahme und setzt eine erhebliche Intensität der Rechtsverletzung voraus.

Fazit: Rechtliche Möglichkeiten konsequent nutzen

Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Weigerung von Google, eine rechtswidrige Bewertung zu löschen, keineswegs das Ende der rechtlichen Möglichkeiten darstellt. Im Gegenteil: Gerade in diesen Fällen greifen die von der Rechtsprechung entwickelten Prüfpflichten der Plattform besonders stark. Unternehmen sollten daher nicht vorschnell resignieren, sondern ihre Ansprüche konsequent weiterverfolgen.

Entscheidend ist dabei eine saubere juristische Argumentation bereits im außergerichtlichen Verfahren. Nur wenn die Rechtsverletzung konkret und nachvollziehbar dargelegt wird, entstehen überhaupt die Prüfpflichten auf Seiten von Google. Wird diese Hürde genommen, bestehen sehr gute Chancen, die Löschung (notfalls gerichtlich) durchzusetzen.

Gleichzeitig zeigt die Praxis, dass der Fokus klar auf Unterlassung und Löschung liegen sollte. Schadensersatz für negative Bewertungen bleibt die Ausnahme und ist meist nur mit erheblichem Aufwand durchsetzbar. Wer strategisch vorgeht und die aktuelle Rechtsprechung berücksichtigt, kann sich jedoch effektiv gegen rechtswidrige Google-Bewertungen zur Wehr setzen.

Häufige Fragen

Kann ich Schadensersatz für eine negative Google-Bewertung fordern?

Grundsätzlich ja. § 823 BGB sieht einen Ersatzanspruch bei rechtswidrigen Eingriffen vor. In der Praxis scheitert Schadensersatz für Google-Bewertungen jedoch häufig am Nachweis eines konkreten, messbaren Schadens. Nur in Ausnahmefällen, etwa wenn ein nachweislicher Auftragsverlust belegt werden kann, ist er durchsetzbar.

Was ist die Störerhaftung von Google bei Bewertungen?

Google haftet nach der Rechtsprechung des BGH als Störer, wenn die Plattform nach einer qualifizierten Beschwerde nicht tätig wird. Das bedeutet: Wer eine rechtswidrige Bewertung substantiiert beanstandet, kann Google auf Unterlassung in Anspruch nehmen, auch wenn Google nicht selbst Urheber der Bewertung ist.

Was passiert, wenn Google eine rechtswidrige Bewertung nicht löscht?

Dann greift die Störerhaftung: Unternehmen können Google gerichtlich auf Unterlassung in Anspruch nehmen. Parallel bleibt der Anspruch gegen den Verfasser der Bewertung bestehen. In schwerwiegenden Fällen kommt zusätzlich eine Geldentschädigung in Betracht (OLG Hamburg, 07.02.2018).

Wie unterscheidet sich Unterlassung von Schadensersatz bei Google-Bewertungen?

Der Unterlassungsanspruch zielt auf die Löschung bzw. das Entfernen der Bewertung. Er ist gut durchsetzbar und der effektivste Weg. Schadensersatz für Google-Bewertungen hingegen setzt den Nachweis eines konkreten wirtschaftlichen Schadens voraus und bleibt die Ausnahme. In der Praxis sollte der Fokus klar auf Unterlassung und Löschung liegen.

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